Eine Frau aus Bayern wollte den Rundfunkbeitrag nicht zahlen. Sie war der Meinung, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen. Nach ihrer Ansicht berichten die Sender zu einseitig und bieten zu wenig unterschiedliche Meinungen. Sie sprach deshalb von einem „grundsätzlichen strukturellen Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ und zog gegen den Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks (BR) vor das Verwaltungsgericht München.
Was ist der Rundfunkbeitrag?
Seit dem Jahr 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag die frühere Rundfunkgebühr – die im Volksmund oft noch „GEZ-Gebühr“ heißt. Seitdem muss jeder Haushalt und jedes Unternehmen diesen Beitrag zahlen, egal ob ein Radio, Fernseher oder anderes Empfangsgerät vorhanden ist. Hintergrund dieser Reform war, dass Medien heutzutage auch über Smartphones und Computer konsumiert werden, also unabhängig vom klassischen Rundfunkgerät.
Für Betriebe richtet sich die Höhe des Beitrags nach der Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Fahrzeuge. Wer sich den Beitrag finanziell nicht leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.
Eingezogen wird der Beitrag vom sogenannten Beitragsservice, der das Geld an ARD, ZDF und Deutschlandradio weiterleitet. Im Jahr 2023 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf etwa 9,02 Milliarden Euro – rund 5,3 Prozent mehr als im Jahr davor. Davon erhielten die drei Sender rund 8,85 Milliarden Euro, während etwa 170 Millionen Euro an die Landesmedienanstalten gingen, die den privaten Rundfunk beaufsichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich rechtmäßig ist.
Der Streit vor Gericht
In ähnlichen Fällen hatten die unteren Gerichte bisher immer geurteilt, dass Bürgerinnen und Bürger mit Kritik an der Programmgestaltung eine Programmbeschwerde bei den Rundfunkräten einreichen sollen – und nicht vor Gericht ziehen können.
Das Bundesverwaltungsgericht musste nun klären, ob das tatsächlich so richtig ist oder ob Klagen mit dem Argument „mangelnde Meinungsvielfalt“ auch vor den Verwaltungsgerichten zulässig sind. Außerdem sollte entschieden werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss: Solche Klagen sind grundsätzlich möglich. Verwaltungsgerichte dürfen Kläger also nicht einfach auf eine Programmbeschwerde verweisen.
Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Hürden für einen Erfolg extrem hoch sind. Es reiche keineswegs aus, wenn einzelne Sendungen als unausgewogen empfunden werden.
Der Rundfunkbeitrag könne nur dann als ungerechtfertigt gelten, wenn das gesamte Angebot aller öffentlich-rechtlichen Sender – also Fernsehen, Radio und Internet – über längere Zeit deutliche und regelmäßige Mängel bei der Meinungsvielfalt zeige. Nur wenn es ein „grobes Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Programmqualität“ gebe, könne die Beitragspflicht infrage gestellt werden. Und das müsste für alle Sender gelten, nicht nur für einzelne.
Was bedeutet das für die Klägerin?
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in diesem konkreten Fall noch kein endgültiges Urteil fällen, weil die Vorinstanzen die inhaltlichen Fragen bisher nicht ausreichend geprüft hatten. Daher wurde der Fall an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Dieser muss nun auf Basis der Leitlinien aus Leipzig eine neue Entscheidung treffen.
Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft machte jedoch deutlich, dass es derzeit sehr unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen Erfolg haben oder gar eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erreichen wird.
